Satzung

Landesverband der Schulrätinnen und Schulräte 
Baden-Württemberg e. V.

Satzung des Landesverbands der Schulrätinnen und Schulräte Baden-Württemberg e. V.

§ 1 Name des Verbands

  • Der Verein führt den Namen „Landesverband der Schulrätinnen und Schulräte Baden-Württemberg e. V.“.
  • Sitz des Landesverbands ist Stuttgart.
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Verbands

  • Der Verband dient dem Informations- und Erfahrungsaustausch und der Zusammenarbeit der Schulaufsicht in Baden-Württemberg. Er vertritt deren beruflichen Interessen. Er ist überparteilich und verbandsunabhängig.
  • Er ist Mitglied der „Konferenz der Schulräte in der Bundesrepublik Deutschland“.
  • Der Verband ist überparteilich und offen für die Zusammenarbeit mit den Berufsverbänden. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel des Verbands dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Verbands erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Ausgaben begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Jede Referentin und jeder Referent in der Schulaufsicht des Landes Baden-Württemberg kann Mitglied des Vereins werden. 

Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu erklären. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet 

  • mit dem Tod des Mitglieds
  • mit seinem Ausscheiden als Referentin oder Referent aus dem Dienst – dies gilt nicht bei der Versetzung in den Ruhestand 
  • durch Ausschluss aus dem Verein.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Brief bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass der Ausschluss nicht gerichtlich angefochten werden kann.

  • durch den Austritt aus dem Verband. Dieser muss spätestens 4 Wochen vor dem 1. Quartalsende erklärt werden.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Sie bestimmt auch, welcher Anteil den Regionalkonferenzen zur Erledigung ihrer Aufgaben zufließen soll.

§ 5 Organe des Verbands

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung
  • die Regionalkonferenzen in geografischer Zuordnung zu den Regierungspräsidien

§ 6 Der Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus:

  • der/dem ersten Vorsitzenden
  • der/dem ersten Stellvertretenden Vorsitzenden der Schriftführerin/dem Schriftführer der Finanzreferentin/dem Finanzreferent

Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand gemäß Abs. 1 der Vertreterin / dem Vertreter der Pensionäre, den Leiterinnen und Leitern der Regionalkonferenzen und ggf. Ehrenvorsitzenden.

Der Verein wird durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der / die Vorsitzende oder die / der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.

In Kassenangelegenheiten zeichnet die/der Vorsitzende, im Verhinderungsfall ihr(e)/sein(e) Stellvertreterin / Stellvertreter, jeweils zusammen mit der Kassenwartin / dem Kassenwart; die Kassenwartin / der Kassenwart ist berechtigt, Geschäfte der laufenden Verwaltung bis zur Höhe von 1000 Euro allein zu tätigen.

Die Mitgliederversammlung kann Ehrenvorsitzende auf Lebenszeit wählen. Diese nehmen mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil.

§ 7 Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist in ehrenamtlicher Tätigkeit für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung
  • Einberufung der Mitgliederversammlungen
  • Wahrnehmung der Aufgaben, die sich aus § 2 ergeben
  • Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts
  • Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

Der Vorstand ist berechtigt, zu einzelnen Vorstandssitzungen sachkundige Mitglieder und andere Gäste hinzuziehen, sowie zu bestimmten Fragestellungen Arbeitsgemeinschaften unter den Mitgliedern einzurichten.

§ 8 Amtsdauer des Vorstandes

Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln in geheimer Wahl zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer der/des Ausgeschiedenen berufen.

§ 9 Beschlussfassung des Vorstands

  • Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Sitzungen des erweiterten Vorstands, die von der / dem Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von der/dem Stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden (in der Regel unter Angabe der Tagesordnung). In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten.
  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder, darunter die/der Vorsitzende oder die/der Stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Leiterin / des Leiters der Vorstandssitzung.
  • Die Vorstandssitzung leitet die/der Vorsitzende, bei deren/dessen Verhinderung die/der Stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
  • Ein Beschluss des Vorstands kann auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
  • Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter im geschäftsführenden Vorstand in einer Person ist unzulässig.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

  • In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
  • Folgende Angelegenheiten fallen in die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliederversammlung:
  • Grundsätze der Finanzplanung, Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, Entlastung des Vorstands
  • Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
  • Beschlussfassung über Änderung der Satzung
  • Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
  • Wahl von zwei Kassenprüferinnen/Kassenprüfern

In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Post- oder Emailadresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von der/dem Stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung die Leiterin / den Leiter. Bei Wahlen wird die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
  • Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Wahlen werden geheim durchgeführt. Hat im ersten Wahlgang keine Kandidatin / kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  • Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Vorstand kann Gäste zulassen. Dem kann die Mitgliederversammlung jedoch mit einfacher Mehrheit widersprechen. Über die Zulassung weiterer Personen sowie der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
  • Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte sämtlicher

Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

  • Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von drei Vierteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins – d.h. Vertretung der Referentinnen und Referenten in der Schulaufsicht des Landes Bade-Württemberg – kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  • Über die Abstimmung der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der/dem jeweiligen Versammlungsleiterin/Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person der Versammlungsleiterin / des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 11, 12, 13 und 14 entsprechend.

§ 14 Regionalkonferenzen

  • Die Regionalkonferenzen nehmen die Aufgaben nach § 2 wahr, soweit diese Angelegenheiten von nur regionaler Bedeutung betreffen. Sie unterstützen im Übrigen die Mitgliederversammlung und den Vorstand in der Erfüllung ihrer Aufgaben.
  • Die Mitglieder im Bereich der jeweiligen Regierungspräsidien bilden die Regionalkonferenzen. Sie werden mindestens einmal im Jahr durch den/die Leiter zu einer Regionalversammlung einberufen.
  • Die Mitglieder der Regionalkonferenz wählen eine Regionalkonferenzleiterin / einen Regionalkonferenzleiter/in, die / der Mitglied des Vorstands nach § 7 (2) ist. Im Bezug auf die Regionalkonferenz übernimmt sie / er die dort beschriebenen Aufgaben der Vorsitzenden / des Vorsitzenden übernimmt.
  • Die Mitglieder der Regionalkonferenz wählen eine Vertreterin / einen Vertreter der Pensionäre. Diese vier gewählten Mitglieder (je Regierungsbezirk eine Person) wählen aus Ihrer Mitte die Vertreterin / den Vertreter, die/der gemäß §7(2) im erweiterten Vorstand ist.
  • Für die Einberufung und Beschlussfassung der Regionalkonferenzen gelten die §§ 11 und 12 entsprechend, wobei die Regionalkonferenzleiterin / der Regionalkonferenzleiter die dort beschrieben Aufgaben des Vorstands im Hinblick auf die Regionalkonferenz übernimmt.
  • Die Amtszeit der von den Regionalkonferenzen gewählten Vertreterinnen und Vertreter richtet sich nach § 8.

§ 15 Mitgliedsbeiträge

  • Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.
  • Der Beitragsanteil an den Landesverband wird durch die Mitgliederversammlung geregelt.
  • Der Mitgliedsbeitrag wird im ersten Quartal fällig.

§ 16 Auflösung des Landesverbands

  • Die Auflösung des Landesverbands der Schulaufsicht kann durch eine Vertreterversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden, die zu diesem Zweck einberufen wird.
  • Das Vermögen ist in diesem Fall durch Beschluss der Vertreterversammlung der SOS-Kinderdorf Gesellschaft zu zueignen.

§ 17 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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